Was bedeuten Kinderrechte überhaupt? Ein kurzer Einblick…

Kinderrechte aus Sicht des Kindes

Welche Bedeutung haben Kinderrechte für mich?

  • Ich habe das Recht zu sagen, was ich denke.
  • Ich habe das Recht mitzumachen mich zu engagieren, mich zu beteiligen, in meiner Familie, im Kindergarten, in der Schule, und bei meinen Freunde Spaß zu haben.
  • Ich habe das Recht auf Beratung oder ein Gespräch, wenn es mir in meiner Familie oder woanders nicht gut geht. Auch ohne die Zustimmung meiner Eltern.
  • Keiner hat das Recht mir Gewalt anzutun: Keiner darf mich schlagen und mich verletzen. Niemand darf mich schlecht behandeln.
  • Ich habe das Recht mich zu beschweren. Meine Eltern, Erzieher*innen und Lehrer*innen hören mir zu, wenn ich ihnen mitteile was mich bedrückt oder gar traurig macht.
  • Ich habe ein Recht auf Bildung, sodass ich auch lesen und rechnen lerne. Dabei unterstützen mich meine Eltern, Erzieher*innen und Lehrer*innen.
  • Ich habe ein Recht zu spielen, mit meinen Geschwistern, Eltern, Freunden und anderen Kindern, die ich kennenlerne.
  • Ich habe ein Recht auf gesunde Ernährung. Nur so kann ich wachsen und später ganz groß und stark sein.

Kinderrechte für Eltern erklärt

Als Eltern können Sie maßgeblich dazu beitragen, dass die Kinderrechte garantiert werden. Sie haben einerseits die Chance Ihrem Kind ein Leben in Würde und Achtung zu schenken, andererseits begegnen Sie tatsächlich auch jeden Tag den Herausforderungen, die das mit sich bringt. Darin unterstützen wir Sie gerne mit unseren Elternseminaren oder in Einzelgesprächen, aber jetzt erstmal Grundsätzliches:

Kinder bedürfen aufgrund ihrer Verletzlichkeit des besonderen Schutzes (vgl. Fritzsche 2016:131). Die Eltern stehen an erster Stelle für diesen Schutz ein und sind im Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz ausdrücklich dazu verpflichtet, den Schutz und die Fürsorge des Kindes zu gewährleisten. Gleichzeitig agiert die staatliche Gemeinschaft als Wächter, um die Rechte der Kinder, welche im Elternrecht Artikel 6 Grundgesetz eingebettet sind, sicherzustellen. Die Kinder erfahren somit einen doppelten Schutz, einerseits durch ihre Eltern und zusätzlich durch die staatliche Gemeinschaft.

Die Berücksichtigung des Bedürfnisses des Kindes spielt bei der Gewährleistung des Schutzes und der Fürsorge eine wichtige Rolle. Als Eltern gilt es das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und dem Kind ein Aufwachsen in Würde zu garantieren.

Der Begriff Kindeswohl ist eng verwoben, mit der Garantie der Rechte des Kindes. Zwischen den Sorgeberechtigten und dem Kind findet eine Beziehung auf Augenhöhe statt. Die Kinder sind ihren Eltern in vollem Umfang anvertraut, sodass die Verantwortung vorrangig bei den Eltern liegt (vgl. Maywald 2011: 481).

Das Wohl des Kindes in den Fokus zu rücken und die Bedürfnisse aktiv wahrzunehmen zeichnet eine wertschätzende Haltung des Erwachsenen gegenüber dem Kind nach. 

Das Erziehungsrecht gilt immer in Rücksicht auf das Alter des Kindes anzuwenden (vgl. Antonio 2018: 13). Als Eltern haben Sie somit die Verantwortung zu tragen, dass das Kind gefördert und gestärkt wird und dem Kind Freiräume für eine größtmöglichen Entfaltung bereitgestellt werden. Die Beziehung zwischen dem Erwachsenen und dem Kind ist als Wechselbeziehung zu begreifen und gelingt nur unter Berücksichtigung der gegenseitigen Achtung (vgl. Köster 2005: 31).

Hier ein paar Fragen zum Nachdenken:

Was können Erwachsene von Kindern lernen?

Klopfen Sie an, bevor Sie das Zimmer Ihres Kindes betreten?

Darf ein 3-Jähriger entscheiden, ob er die rote oder gelbe Hose anzieht?

Lassen sie ihre Kinder mitbestimmen, wohin es in den Urlaub geht?

Neben den Eltern sind alle Personen dazu aufgerufen die Rechte des Kindes zu garantieren. Es geht darum, einen Beitrag zu leisten, um die Kinder in unserer Gesellschaft zu schützen und ihnen eine unbeschwerte Kindheit möglich zu machen.

Ein fachlicher Einblick in die Kinderrechte

Mit der UN-Kinderrechtskonvention aus dem Jahre 1989 wurde Kindern erstmals eigene Rechte zugesprochen. Die UN-Kinderrechtskonvention wird im wissenschaftlichen Diskurs als „Quantensprung“ (Steindorff-Classen 2010:14) betitelt.

Pädagogen wie Eglantyne Jebb und Janusz Korzcak haben einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag für die Entwicklung der Kinderrechte geleistet. Janusz Korzcak war einer der Ersten, der dem Kind Autonomie, Würde, eigene Interessen, Bedürfnisse und Rechte zusprach (vgl. Markowski-Manista et al. 2017: 25). Erwähnenswert ist ebenfalls die analytische Arbeit von Ellen Key, welche zu Beginn des 20. Jahrhunderts zu neuen pädagogischen Ansätzen führte. Mit dem Slogan „Schule der Zukunft“ löste Key eine Reform in der Pädagogik aus (vgl. Moser und Ullrich 2000: 12). Diese wurden u.a. zum Grundstein der UN-Kinderrechtskonvention.

Im deutschen Recht werden die spezifischen Rechte des Kindes im Artikel 6 des Grundgesetzes verankert. Zum einen wird die Pflege und die Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und die „zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ festgelegt. Grundsätzlich hat der Staat nicht die Berechtigung in Elternrechte einzugreifen; es sei denn das Kindeswohl ist gefährdet. Zum anderen wird der Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz mit dem Ausdruck versehen „über ihre Betätigung“ wacht die staatliche Gemeinschaft. Mit dieser Rechtsvorschrift ist der Staat somit bei Kindeswohlgefährdung oder Vernachlässigung des Kindes verpflichtet einzugreifen und ggf. die Elternrechte einzuschränken (vgl. Wabnitz 2019: 20 f).

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde 1990 verabschiedet. Mit dem 01.Oktober 2005 wurde zunächst der § 8 a SGB VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ in das Kinder- und Jugendhilferecht aufgenommen. Im weiteren Verlauf wurden zusätzliche Rechte, im Sinne des Kindes installiert.

Im Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Im Bundeskinderschutzgesetz wird der Kinderschutz umfassend in zwei Säulen ausgestaltet: Prävention und Intervention.  

Im Rahmen der präventiven Säule hat die Initiative Frühe Hilfen am 01. Januar 2018 die Arbeit aufgenommen. Das Programm umfasst die Förderung Früher Hilfen sowie die psychosoziale Unterstützung von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern bis zu drei Jahren (vgl. Bundesstiftung Frühe Hilfen 2018). Der Kern Früher Hilfen ist „ein möglichst frühzeitiges koordiniertes und multiprofessionelles Angebot im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern, vor allem in den ersten Lebensjahren, für Väter und Mütter sowie schwangere Frauen und werdende Väter zu schaffen (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2011).

Intervention ist vor allem mit der Idee entstanden, dass dem Kind ein ganzheitlicher Schutz gewährleistet wird. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit gewährleistet Kindeswohl nicht mehr nur durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, sondern verbindet „weitere Akteure als Kinderschützer/innen (Meysen und Eschelbbach 2012:87) und stellt eine ausdrückliche Forderung an alle Beteiligten, aktiv in den Austausch zu treten und Informationen zum Schutz der Betroffenen weiterzureichen. Maßgeblich war und ist bis heute das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes beteiligt.

Im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes wird wiederholt auf die Formen der Partizipation verwiesen. In der pädagogischen Arbeit mit Kindern sollten Partizipationsmöglichkeiten selbstverständlich sein. Einerseits soll Kindern die Chance auf die Entwicklung einer starken Persönlichkeit ermöglicht werden und andererseits werden die Kinder mit unserem demokratischen Selbstverständnis vertraut gemacht.

Mit der Einführung spezifischer Rechten des Kindes wurde in Deutschland ein großer Fortschritt, für die Stellung der Kinder in unserer Gesellschaft, erzielt.

Die Rechte des Kindes sind inzwischen an vielen Stellen zu finden. Letztlich profitieren die Kinder nur von ihren Rechten, wenn wir den Kindern ihre Rechte in unserer pädagogischen Auffassung ermöglichen und aktiv die Rechte des Kindes in den Fokus unserer Arbeit rücken. Es ist eine Frage der Haltung eines jeden von uns.

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